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Unter Blitzschutz versteht man Vorkehrungen gegen schädliche Auswirkungen von Blitzeinschlägen auf bauliche Anlagen. Blitzeinschläge können Teile von Gebäuden ohne Blitzschutz zerstören, wenn zum Beispiel in Baustoffen enthaltenes Wasser explosionsartig verdampft oder Brände entstehen. Der Blitz kann direkt oder durch sein starkes elektromagnetisches Feld in elektrische Leitungen (zB. von Antennen oder Photovoltaikanlagen) oder Rohrleitungen (zB. von Solarkollektoren) einkoppeln und in das Innere von Gebäuden eindringen und dort weitere Zerstörungen anrichten.
Ein vollständiges Blitzschutzsystem besteht aus äusserem Blitzschutz und innerem Blitzschutz.

Äusserer Blitzschutz Der äussere Blitzschutz bietet Schutz bei Blitzeinschlägen, die direkt in die zu schützende Anlage erfolgen. Er besteht aus Fangeinrichtungen, Ableitungsanlage und Erdungsanlage. Im Idealfall eines Gebäudes, dessen Dach und Aussenwände aus Metall oder Stahlbeton bestehen, kann der äussere Blitzschutz als Faradayscher Käfig ausgeführt werden.
Fangeinrichtungen Blitzeinschläge können nicht verhindert werden. Dem Blitz können aber leichte Ziele angeboten werden, die einem Einschlag standhalten. Fangeinrichtungen sind Stangen, Drähte, Seile oder Metallteile der zu schützenden Anlage, die als Einschlag- stellen vorgesehen sind. Ihr Material muss elektrisch leitfähig sein. Es werden daher Metalle verwendet, wie z.B. Kupfer, Aluminiumlegierung (AlMgSi), Niro (V2A), verzinkter Stahl oder auch einfacher Stahl. Bei einfachem Stahl muss die Fläche des Leiters, wegen einer auftretenden Korrosion, grösser sein (min. 10 mm Durchmesser) als bei Kupfer (min. 8 mm), Aluminiumlegierung (min. 8 mm), Niro (min. 8 mm) oder verzinktem Stahl (8 mm). Die Materialstärke der Fangeinrichtungen muss gewährleisten, dass die grosse Energie von Blitzen nicht zu schädlichem Abschmelzen der Fangeinrichtungen führt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Strom des Blitzes nur einige Millisekunden fliesst, sodass also die oben genannten Durchmesser völlig ausreichen. Alle exponierten Stellen der Anlage, die für einen direkten Blitzeinschlag in Frage kommen, müssen mit Fangeinrichtungen versehen oder als Fangeinrichtung ausgebildet werden. Die Fangeinrichtungen müssen untereinander und auf kürzestem Weg mit der Ableitungsanlage verbunden werden.
Ableitungsanlage Die Ableitungsanlage leitet den Blitzstrom von den Fangeinrichtungen zur Erdungsanlage. Sie besteht aus annähernd senk- recht geführten Ableitungen, die gleichmässig über den Umfang der baulichen Anlage verteilt sind. Als Ableitungen können sowohl separate Leitungen als auch ausreichend dimensionierte Metallteile der zu schützenden Anlage verwendet werden.
Erdungsanlage Die Erdungsanlage leitet den Blitzstrom in den Erdboden. Sie beinhaltet immer den Fundamenterder. Er muss für jede Ableitung einen nach aussen geführten Anschluss aufweisen. Wenn das Fundament vollständig isoliert oder der Erdwiderstand zu hoch ist, muss der Fundamenterder durch zusätzliche Ringerder, Strahlenerder oder Tiefenerder ergänzt werden. Diese müssen dauerhaft korrosionsgeschützt sein und werden daher aus nicht rostendem Stahl erstellt. Ringerder und Strahlenerder müssen mindestens 50 cm tief in den Erdboden eingebracht werden. Tiefenerder werden senkrecht in den Boden getrieben.
Blitzschutzpflicht Die Pflicht zur Erstellung von Blitzschutzanlagen wird eidgenössisch und/oder kantonal geregelt. Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutz- anlagen auszurüsten.
Mit Blitzschutzanlagen sind insbesondere zu schützen:
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Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung, (z.B.wie Schulhäuser, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Fabriken, Kasernen, Restaurants) und ähnliche Versammlungsstätten. Anmerkung: Insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurant und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich 100 Personen oder mehr aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt.
- Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Heime, Anstalten und Krankenhäuser, in denen mehr als 10 Gäste, Insassen oder
Patienten betreut oder behandelt werden. Anmerkung: Insbesondere Krankenhäuser, Alters-, und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf Fremde Hilfe angewiesen sind; insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. Besonders hohe Bauwerke (z.B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe. Anmerkung: Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzendem Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist.
- Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m3; Grössere landwirtschaftliche
Oekonomie- und Betriebsgebäude einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten.
- Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (zB. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder
explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden) Holzbearbeitungs- betrieb, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungs- anlagen, Tankstellen.
- Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (zB. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) Lager für flüssige Treib-
und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (zB. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüll- vorrichtungen).
- Gebäude, deren Inhalt einen besonderen namentlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert aufweist
(z.B. Archive, Museen, Sammlungen).
- Bauten und Anlagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen.
- Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.
In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde, ob Bauten und Anlagen gegen Blitzschlag zu schützen sind.
Blitzschutzbeispiele Äusserer Blitzschutz bei einem nicht armierten Haus
- Fangleiter. Die Dachflächen werden durch ein metallisches Netz, dass die Elektrizität gut leitet nach dem Prinzip
des “Faraday-Käfigs” überdeckt (Maschenweite = 10 × 20 m). Herausragende Teile , wie Stein- oder Metallkamine, Lukarnen usw. werden zusätzlich durch eigene Fangleiter geschützt.
- Ableitungen aus bzw. über gut leitende Metalle stellen die Verbindung zwischen Fangleiter und Erdung her.
- Lösbare Trennstellen zwischen Ableitung und Ringerdleitungen ermöglichen die periodische Kontrolle.
- Erdung: Alle von den Ableitungen herkommenden Erder sind durch eine Ringleitung verbunden.
Schematische Darstellung des inneren Blitzschutz Äusserer Blitzschutz siehe oberes Beispiel.
- Ringerder
- Potentialausgleichschiene, an die alle Ableitungen der inneren Blitzschutzanlage wie Wasser, Heizung, Lift,
Elektrizität usw. angeschlossen sein müssen. Der Potentialausgleich muss sich auf Erdniveau befinden .
- Wasserinstallation
- Zentralheizung
- Liftanlage
- Elektrische Anlage
Schematische Darstellung der Verbindung verschiedener Metallteile Fangleiter der äusseren Blitzschutzanlage.
- Verbindung zur Armierungder Betondecke (alle 10 m).
- Anschluss an die Spenglerarbeiten.
- Liftschacht und Schienen.
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